Der Zollsenat des Finanzgerichtes (FG) Hamburg stärkte jüngst die Rechte von einführenden Unternehmen. Mit seinem Urteil (4 K 84/14) entschied das Gericht, dass eine Nacherhebung von Antidumpingzöllen nicht rechtmäßig ist, wenn der Warenursprung nicht zweifelsfrei belegt ist.

Nacherhebung von Antidumpingzöllen aufgrund OLAF-Missionsbericht

Im Streitfall meldete die Klägerin ursprünglich Silizium der Codenummer 2804 6900 900 mit dem Ursprung Taiwan zum zollrechtlich freien Verkehr an. Ohne Erhebung von Antidumpingzöllen ist die Ware entsprechend der Anmeldung abgefertigt worden. Das beklagte Hauptzollamt erhob in der Folgezeit aufgrund eines Missionsberichtes des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) Antidumpingzölle nach der Verordnung (EG) Nr. 298/2004 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren von Silizium mit Ursprung in der Volksrepublik China. Zur Begründung verwies der Beklagte auf den OLAF-Bericht, wonach sämtliche Sendungen des taiwanesischen Herstellers aus China stammen sollen.

Zoll muss im Zweifel den Dumpingursprung nachweisen

Die gegen den Nacherhebungsbescheid gerichtete Klage hatte Erfolg. Im gerichtlichen Verfahren konnte der Beklagte nicht zweifelsfrei nachweisen, dass die streitgegenständliche Ware aus China stammt. Aus dem OLAF-Bericht ergäbe sich nicht, so das Gericht, dass die streitgegenständlichen Waren tatsächlich diejenigen sind, die im OLAF-Bericht genannt werden (Nämlichkeit). Hierbei gehen Nachweisschwierigkeiten, wie beispielsweise die Übersetzung vom Chinesischen ins Deutsche, zu Lasten des beklagten Hauptzollamtes. Da bereits der chinesische Ursprung nicht nachgewiesen war, ließ das Gericht ausdrücklich offen, ob in Taiwan eine ursprungsbegründende Be- oder Verarbeitung stattgefunden hat.

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Dieser Artikel wurde am 25. Januar 2016 erstellt. Er wurde am 17. August 2022 aktualisiert. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

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  • Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.