Mit Urteil vom 2. September 2015 gab das Finanzgericht Düsseldorf einem Kläger recht, der griechische Lieferantenerklärungen als Ursprungsnachweis anerkannt wissen wollte. Lieferantenerklärungen eines bulgarischen Unternehmens, das die Waren verpackt hatte, hat der Kläger zu Recht nicht vorgelegt.

Je nach Präferenzabkommen können Wirtschaftsbeteiligte in den Genuss von zollrechtlichen Begünstigungen bis hin zur Zollfreiheit kommen. Hierbei sind Ursprungszeugnisse in Form von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder Ursprungserklärungen auf der Rechnung vorzulegen. Die Warenverkehrsbescheini-gungen EUR.1 können unter Vorlage von Einzel- oder Langzeit-Lieferantenerklärungen ausgestellt werden.

Der dem Urteil zugrunde liegende Sachverhalt

Im Fall des FG Düsseldorf kaufte der Kläger Textilien eines griechischen Herstellers. Diese sind zwischenzeitlich in Bulgarien von einem dritten Unternehmen verkaufsfertig verpackt worden. In Deutschland bekam der Kläger Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 unter Vorlage von Lieferantenerklärungen seines griechischen Herstellers antragsgemäß ausgestellt. Im Rahmen der zollfreien Einfuhr der Waren in die Schweiz regte der Schweizer Zoll ein Nachprüfungsverfahren an. Daraufhin widerriefen die deutschen Zollbehörden dem Kläger gegenüber die Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 mit der Begründung, dass nicht der griechische Hersteller, sondern das bulgarische Verpackungs- unternehmen zur Ausstellung der Lieferantenerklärungen berechtigt gewesen sei.

Keine Grundlage für einen Widerruf der EUR.1

Das FG Düsseldorf stellte zunächst fest, dass das Präferenzabkommen mit der Schweiz keine Grundlage für einen Widerruf der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 vorsieht. Schon aus diesem Grund war die gegen den Widerrufsbescheid gerichtete Klage begründet. Allerdings steht es auch weiterhin den Behörden im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens frei, die Echtheit und Richtigkeit der Ursprungsnachweise nicht zu bestätigen. Die Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 bleiben somit zwar formell in Kraft, sie können jedoch bei der Einfuhr vom Zoll abgelehnt werden.

Das Verpacken der Ware begründet keinen Ursprung

Zudem urteilte das Gericht, dass die streitigen Waren Ursprungswaren der Europäischen Untion sind. Nach dem Präferenzabkommen mit der Schweiz reicht das Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken, das Bügeln von Textilien, das Einordnen und Sortieren einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten, alle einfachen Verpackungsvorgänge sowie ein Zusammentreffen von zwei oder mehr dieser Behand-lungen für den Erhalt einer Ursprungseigenschaft nicht aus. Somit behalten die streitgegenständlichen Textilien ihre europäische Ursprungseigenschaft, auch wenn sie in Bulgarien verpackt worden sind.

Der letzte in der Lieferkette muss nicht der Lieferant sein

Das Gericht teilte die Ansicht des Zolls nicht, dass Lieferant nur derjenige sein könne, der die Ware als letzter in der Lieferkette verpackt und versendet. Vielmehr, so das Gericht, sehen die Vorschriften über Lieferantenerklärungen eine vertragliche Beziehung zwischen dem Ausführer als Käufer und dem Lieferanten über die Warenlieferung vor. Daher kann Lieferantenerklärungen, die wie hier vom Verkäufer und Hersteller gegenüber dem Kläger abgegeben wurden, nicht von Vornherein die Anerkennung versagt werden.

Nämlichkeitsnachweis durch Packlisten erbracht

Für den erforderlichen Nämlichkeitsnachweis erachtete das FG Düsseldorf es als ausreichend, dass die Klägerin Packlisten des bulgarischen Verpackungsunternehmens vorlegte, aus denen sich ergibt, dass der griechische Hersteller dem Kläger die in den Lieferantenerklärungen bezeichneten Waren verkauft hat und dass diese Waren vollständig in Bulgarien verpackt und nach Deutschland weitergeleitet worden sind. Daher seien Zweifel an der Ursprungseigenschaft der Textilien ausgeschlossen.

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Dieser Artikel wurde am 16. November 2015 erstellt. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

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  • Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.