Inhaltsverzeichnis

Der Bundesfinanzhof (BFH) urteilte jüngst (Az. V R 14/14), dass ein Unternehmer den Nachweis der umsatzsteuerbefreiten innergemeinschaftlichen Lieferung nicht durch Zeugen, sondern nur durch Belege und Aufzeichnungen führen darf.

Innergemeinschaftliche Lieferungen sind nach dem Umsatzsteuerrecht (UStG) von der Umsatzsteuer befreit. Die Klägerin konnte im Rahmen einer Außenprüfung weder durch Frachtbriefe noch durch andere Aufzeichnungen die Ausfuhr der Waren in einen anderen EU-Mitgliedstaat zweifelsfrei belegten. Gegen die daraufhin ergangenen Steuerbescheide klagte die Klägerin mit der Begründung, dass der Transport der Ware durch Zeugen nachgewiesen werden könne. Das Finanzgericht sowie der BFH folgten dem nicht. Die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung schreibe zwingen einen Buch- oder Belegnachweis vor.

Nachweispflichten können auch im Zollverfahren gelten

Der ausschließliche Buch- oder Belegnachweis könnte über das Umsatzsteuerrecht hinaus auch für das Zollrecht eine Rolle spielen. Vereinfachungen im Verfahren, wie beim zugelassenen Versender oder Empfänger, beim Zolllagerverfahren oder beim Anschreibeverfahren sind von Buchführungspflichten geprägt.

Im Beschluss vom 20. April 2010 – VII B 157/09 ließ der BFH noch offen, ob im Rahmen der besonderen Verwendung ein Zeugenbeweis zur tatsächlichen Verwendung der Waren zulässig ist. In diesem Fall kam es nicht darauf an. Es liegt jedoch auf der Hand, dass der Fiskus bei Zeugenaussagen eine Missbrauchsgefahr sieht, die er gerne ausschließen würde. Ob ein Zeugenbeweis in Zollsachen tatsächlich ausgeschlossen ist, müsste jedoch in jedem Einzelfall geprüft werden.

O&W Rechtsanwälte vertreten wie sowohl in behördlichen als auch in finanzgerichtlichen Verfahren.

Dieser Artikel wurde am 14. Oktober 2015 erstellt. Er wurde am 02. April 2021 aktualisiert. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

Ihr Ansprechpartner

  • Anton Schmoll

    Rechtsanwalt
    ABC-Str. 21
    20354 Hamburg
  • Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.