Wie kann man Rückwaren zollfrei einführen?

  1. Denken Sie daran, einen Antrag auf Abfertigung als Rückware zu stellen.
  2. Es müssen sämtliche Voraussetzungen für einen Reimport der Ware vorliegen, damit dieser zollfrei als Rückware eingeführt werden kann.
  3. Muss insbesondere sichergestellt werden, dass die Identität der Ware gesichert ist?
  4. Fehler bei der Anmeldung als Rückware führen eventuell zur doppelten Verzollung, sodass genaue Instruktionen des Zolldienstleisters wichtig sind.

Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied mit Urteil vom 11. November 2014, XII R 21/12, dass der Anmelder einer Rückware die für das Verfahren erforderlichen Daten selbst beschaffen muss. Der Hersteller der Waren kann von den Zollbehörden nach dem geltenden Zollrecht nicht zur Auskunft verpflichtet werden.

Rückwaren können abgabenfrei eingeführt werden

Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine aus der Europäischen Union (EU) ausgeführte Ware später wieder als Rückware abgabenfrei in die EU eingeführt werden. Bei solchen Reimporten von Kraftfahrzeugen, die in der EU hergestellt wurden, sind häufig auch nicht aus der EU stammende Teile eingebaut, die noch vor der Ausfuhr des Fahrzeuges in die EU importiert und eingebaut wurden. Diese Teile können bei einem Reimport der Fahrzeuge nicht als Rückwaren abgabenfrei berücksichtigt werden.

Keine Mitwirkungspflicht des Herstellers

In dem zugrunde liegendem Rechtstreit konnte der Reimporteur nicht darlegen, welche Teile des Fahrzeuges vor der Ausfuhr aus der EU als Drittlandswaren verbaut worden sind. Der BFH hob die erstinstanzliche Entscheidung auf, der nach die Zollbehörden die erforderlichen Daten beim Hersteller der Fahrzeuge erheben sollten. Die Zollverwaltung sei lediglich verpflichtet, so der BFH, hier bereits vorhandene Daten zugunsten des Reimporteurs zu berücksichtigen. Ansonsten obliege es dem Reimporteur, alle erforderlichen Daten für die Inanspruchnahme der zollrechtlichen Vergünstigung zu verschaffen.

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Dieser Artikel wurde am 23. Juni 2015 erstellt. Er wurde am 11. Juli 2018 aktualisiert. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

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  • Anton Schmoll

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  • Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.