Mit Durchführungsverordnung (EU) Nr. 866/2015 vom 4. Juni 2014 widerruft die Europäische Kommission die mit Durchführungsbeschluss 2013/707/EU bestätigte Annahme der Verpflichtungserklärung von drei namhaften Herstellern.

Befreiung von Antidumpingzöllen auf Solarmodule gegen Verpflichtungserklärung

Im Rahmen der europäischen Antidumpingzölle auf Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China konnten Hersteller der betroffenen Ware Verpflichtungserklärungen abgeben, sodass ihre Waren von den Antidumpingzöllen befreit worden sind.

Die Verpflichtung beinhaltete nach Ansicht der Kommission neben der Pflicht zur Einhaltung bestimmter Mindesteinfuhrpreise und Parallelverkaufsgrenzen auch umfassende Dokumentations- und Berichtspflichten.

Gründe für den Widerruf der Annahme der Verpflichtungserklärungen

In der sehr lesenswerten Durchführungsverordnung (EU) Nr. 866/2015 legt die Kommission nunmehr dar, warum nach ihrer Ansicht drei bestimmte Hersteller gegen ihre Verpflichtung verstoßen haben. Dabei geht die Kommission davon aus, dass für die Bewertung einer Verletzung einer Verpflichtung kein Mindestprozentsatz der Verkäufe vorgeschrieben ist. Um Umkehrschluss könnte also ein Widerruf bereits für Verstöße mit geringen Warenmengen drohen.

Ferner droht ein Widerruf, wenn die Überwachung der Verpflichtung aus Sicht der Kommission praktisch unmöglich ist. Dabei obliege es den Verpflichteten dafür zu sorgen, dass eine Überwachung von der Kommission durchgeführt werden kann.

Zudem beruhe die Annahme der Verpflichtung auf dem Vertrauensgrundsatz und jede Handlung, durch die das mit der Kommission begründete Vertrauensverhältnis Schaden nehmen könnte, rechtfertige den Widerruf der Verpflichtungsannahme.

Mögliche Folgen für andere Unternehmen

Die Kommission stellt klar, dass sich keine systematischen Verletzungen der Verpflichtung durch eine größere Zahl ausführender Hersteller oder durch die China Chamber of Commerce for Import and Export of Machinery and Electronic Products  (CCCME) ergaben. Daher gäbe es keine Gründe, die Annahme der Verpflichtung für sämtliche ausführenden Hersteller und die CCCME zu widerrufen.

Der Widerruf und damit auch die Antidumpingzölle auf Einfuhren der Waren der betroffenen Hersteller gelten ab dem 06.06.2015. Somit drohen ab diesem Tag den Einführern und/oder Käufern dieser Ware Antidumpingzölle, die für Waren aller übrigen Hersteller gelten, selbst wenn die Mindestpreisgrenze eingehalten worden ist.

Nach Ansicht der Kommission sei die Möglichkeit, dass eine Preisverpflichtung widerrufen wird, ein Handelsrisiko, das zum Importgeschäft dazugehöre. Ob sich ein Einführer dennoch auf Vertrauensschutz berufen kann, müsste aus unserer Sicht in jedem Einzelfall gesondert geprüft werden.

Unsere Anwälte für Zollrecht beraten und vertreten Sie gerne in Antidumping- und Antisubventionssachen. Kontaktieren Sie uns hier!

Dieser Artikel wurde am 9. Juni 2015 erstellt. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

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  • Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.