Als Geschäftsführer wissen Sie wahrscheinlich, wie wichtig es ist, bei sich ändernden internationalen Gesetzen und Vorschriften auf dem Laufenden zu bleiben.

Für deutsche Importeure, Exporteure und Logistikdienstleister ist es besonders wichtig, sich über die Russland-Sanktionen und die möglichen Strafen, die bei Nichteinhaltung drohen, im Klaren zu sein. Zuletzt wurden wegen Verstößen sogar Haftbefehle ausgesprochen und vollstreckt.

Durch das 12. Sanktionspaket im Dezember 2023 trat erneut eine Verschärfung des Russland-Embargos ein.

Mittelständische Unternehmen in Deutschland sind besonders von güterbezogenen Sanktionen betroffen, da diese ihr Import- und Exportgeschäft unmittelbar beeinflussen, indem sie festlegen, welche Art von Warenhandel mit Russland noch möglich ist.

Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die aktuellen Russland-Sanktionen, die deutsche Unternehmen betreffen, und gibt Ratschläge, wie Sie diese Regeln am besten einhalten, um finanzielle oder rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

Gegen Sie wird wegen eines Verstoßes der Russland-Sanktionen ein Strafverfahren geführt?

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Was sind die Russland-Sanktionen?

Die im allgemeinen Sprachgebrauch als „Russlandsanktionen“ oder „Russland-Embargo“ bekannten Regelungen sind überwiegend in einer einzigen EU-Verordnung geregelt.

Executive Summary Russland Sanktionen

  • Die Russland-Sanktionen sind Regelungen, die den Handel im Zusammenhang mit dem russischen Staat einschränken
  • Die Sanktionen wurden 2014 als Reaktion auf die Annexion der Krim durch Russland verhängt, um „die Kosten für die Handlungen Russlands zu erhöhen“
  • Unternehmen, die gegen die Russland-Sanktionen verstoßen, drohen finanzielle oder rechtliche Konsequenzen
  • Mittelständische Unternehmen in Deutschland sind besonders von güterbezogenen Sanktionen betroffen, da diese ihr Import- und Exportgeschäft unmittelbar beeinflussen
  • Es gibt keine einheitliche und gut verständliche Aussage darüber, was trotz der Russland-Sanktionen erlaubt ist, da die Regelungen umfangreich und komplex sind.
  • Unternehmen stehen in Konflikt, die Sanktionen einerseits einzuhalten und andererseits ihre vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen.
  • Es besteht die Gefahr, dass Verstöße gegen die Russland-Sanktionen strafrechtlich verfolgt werden und es drohen Freiheitsstrafen von mindestens 3 Monaten bis zu 5 Jahren sowie Eintragungen in das Führungszeugnis.
  • Selbst fahrlässige Verstöße gegen die Sanktionen können erhebliche Konsequenzen haben.
  • Unternehmen können sich durch Beratung durch Anwälte im Außenwirtschaftsrecht vor Strafen und Bußgeldverfahren schützen.

Am 31. Juli 2014 hat der Europäische Rat als Reaktion auf die im Frühjahr desselben Jahres erfolgte sog. Annexion der Krim durch die Russische Föderation mit der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 erstmalig die Zulässigkeit des Handels im Zusammenhang mit dem russischen Staat bedeutend eingeschränkt.

In zunächst nur 14 Artikeln und einem Anhang wurde der Kauf/Verkauf, die Ein- und Ausfuhr und Verbringung von bestimmten Gütern und Dienstleistungen, die einen Russland-Bezug hatten, verboten.

Nach eigener Zweckerklärung sollten damit

„die Kosten für die Handlungen Russlands (erhöht werden), die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben“ (vgl. Amtsblatt der Europäischen Union vom 31. Juli 2014.

Es besteht nicht nur ein Waffen-Embargo, sondern es wurden auch Handelsbeschränkungen für Güter mit potenziellem militärischen Verwendungszweck (Dual-Use Güter) erlassen. Auch Ausrüstung für den Energiebereich ist von den Sanktionen erfasst.

Zudem fanden sich Beschränkungen für Ausrüstung im Energiebereich. Hierbei ist insbesondere der Sektor der Erdölexploration und der Schieferölproduktion betroffen.

Auch wurden technische Hilfen oder Finanzdienstleistungen, die im Zusammenhang mit Dual-Use Gütern stehen, weitgehend verboten.

Im Übrigen wurde auch der Kauf und der Verkauf von Wertpapieren russischer Banken weitgehend beschränkt.

In den folgenden sieben Jahren wurden die Regelungen nur vereinzelt ergänzt und abgewandelt, genau gesagt: vier Mal.

Verschärfung seit 2022

Mit der Invasion Russlands der Ukraine im Februar 2022 hat diese EU-Verordnung drastisch an Wichtigkeit gewonnen.

In der Zeit seit dem 23. Februar 2022 wurde die Verordnung daher 13 Mal ergänzt und abgeändert – davon allein in der Zeit vom 23. Februar 2022 – 11. April 2022 neun Mal. Nach derzeitigem Stand (20. Januar 2023) umfasst die Verordnung nunmehr 54 Artikel und 26 Anhänge. Die einzelnen Artikel haben dabei bis zu 11 Absätze, die in großen Teilen erneut in Unterabsätze geteilt sind.

So hat sich mittlerweile ein umfangreiches (238 Seiten langes) und vor allem unübersichtliches Regelwerk gebildet.

  • Sanktionen gegen Russland sind Maßnahmen, die von der EU und anderen Ländern ergriffen werden, um politische oder wirtschaftliche Vergeltung gegen Russland auszuüben. Dies kann die Einfrierung von Vermögenswerten, Handelsembargos oder Reisebeschränkungen für bestimmte Personen beinhalten.

  • Sanktionen gegen Russland wurden in erster Linie wegen der russischen Aggressionen gegen die Ukraine und den illegalen Anschluss der Krim verhängt. Sie dienen dazu, den Druck auf Russland zu erhöhen und die Ukraine zu unterstützen.

  • Unternehmen, die gegen Russland-Sanktionen verstoßen, können Strafen wie hohe Geldbußen oder sogar mehrjährige Haftstrafen erwarten. Es kann auch zu einer Einschränkung oder Sperrung von Geschäftsbeziehungen mit anderen Unternehmen und Ländern kommen.

  • Die Sanktionen betreffen in erster Linie natürliche Personen und Unternehmen, die mit den russischen Aggressionen gegenüber der Ukraine in Verbindung gebracht werden und auf Sanktionslisten aufgeführt sind. Diese Liste umfasst mittlerweile mehr als 1.150 natürliche Personen und knapp 100 juristische Personen, Einrichtungen und Organisationen. Zudem sind viele Waren betroffen.

  • Unternehmen können sicherstellen, dass sie gegen die Sanktionen nicht verstoßen, indem sie sich mit den aktuellen Sanktionslisten vertraut machen und sicherstellen, dass sie keine Geschäfte mit gelisteten Personen und Unternehmen tätigen. Es ist auch ratsam, eine Zoll-Compliance-Abteilung einzurichten, die die Einhaltung der Sanktionen überwacht und Unternehmen bei Bedarf berät.

Was ist alles verboten?

Die Russland-Sanktionen umfassen nicht nur das „Einfrieren von Konten“ bestimmter russischer einflussreicher Persönlichkeiten und Unternehmen oder das Verbot, Schiffe unter russischer Flagge in den Hafen eines EU-Mitgliedslandes einlaufen zu lassen.

Auch eine umfassende Begrenzung des Handels ist politisch gewollt. Das bedeutet, dass beispielsweise der Verkauf von sogenannten Luxusgütern an Personen und Unternehmen in Russland verboten ist – und zwar auch dann, wenn eine Luxusware nur zur Verwendung in Russland verkauft wird.

Aber auch die Lieferung oder Ausfuhr eines sog. Luxusguts ist sanktioniert und durch die Verordnung verboten.

Dadurch kann sowohl ein Unternehmen, als auch ein Spediteur, der etwa

  • ein reinrassiges Zuchtpferd,
  • wertvolles Geschirr,
  • besondere Teppiche oder
  • Waschvollautomaten und Kompressorkühlschränke im Wert von mehr als 750 EUR

zur Verwendung in Russland im Gebiet der EU (etwa von Spanien nach Deutschland) verkauft oder transportiert, strafbewehrt gegen die Sanktionen verstoßen.

Aber auch Gold, das seinen Ursprung in Russland hat oder nach dem 22.07.2022 von Russland in die EU ausgeführt wurde oder Goldmünzen, in denen solches Gold verarbeitet wurde, darf grundsätzlich nicht gekauft, in die EU eingeführt oder in dieser verbracht (also transportiert) werden.

Die Listen mit den dem Embargo unterlegenen Gütern sind lang, zum Teil undeutlich und umfassen (nicht abschließend) z.B.

  • Feuerwehrwagen,
  • Waren aus Nickel,
  • grobe Tierhaare (gekrempelt oder gekämmt),
  • Dachziegel,
  • Silbernitrat,
  • Kanus,
  • Golfbälle und
  • Antennenverstärker.

Die jüngsten EU-Sanktionen verbieten insbesondere auch den Verkauf und die Lieferung von Dual-Use-Gütern an natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Russland oder zu deren Verwendung.

Dual-Use-Güter sind Güter mit einem doppeltem Verwendungszweck, die sowohl für zivile als auch für militärische Zwecke verwendet werden können.

Unternehmen müssen beachten, dass bereits der Abschluss eines Vertrags einen Verstoß darstellen kann, selbst wenn keine Ausfuhr oder Einfuhr in die EU stattfindet.

190.000 € Bußgeld für Maschinen-Export nach Russland

Presseberichten zufolge hat das Hauptzollamt Ulm 2014 bereits ein Bußgeld in Höhe von 190.000 Euro gegen ein Unternehmen aus Baden-Württemberg verhängt. Grund hierfür sei, dass das Unternehmen eine Maschine, die sowohl zu friedlichen als auch zu militärischen Zwecken verwendet werden kann (sog. Dual-use-Güter), ohne entsprechende Genehmigung nach Russland exportiert hat. Unternehmer sollten bei Dual-use-Waren und bei sanktionsrelevanten Exporten stets prüfen, ob alle erforderlichen Genehmigungen eingeholt worden sind.

Die von der Europäischen Union (EU) gegen Russland erlassenen Sanktionen verbieten vereinfacht gesagt, den Export von Dual-use-Gütern nach Russland, wenn diese Güter ganz oder teilweise für militärische Zwecke oder für einen militärischen Endnutzer bestimmt sind oder bestimmt sein könnten. Der Export von Dual-use-Waren ist dabei grundsätzlich verboten, wenn der Endnutzer die russischen Streitkräfte sind.

Bereitstellungsverbote

Europäische Unternehmen sollten nicht nur auf die Art, den Zweck und die Herkunft der betreffenden Güter achten, sondern auch auf mögliche Bereitstellungsverbote achten.

Diese Verbote sind in erster Linie an personenbezogene Sanktionen der EU geknüpft und betreffen die Listung von natürlichen Personen und Unternehmen. Ein Beispiel dafür ist der Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014, der mittlerweile mehr als 1.150 natürliche Personen und fast 100 juristische Personen, Einrichtungen und Organisationen, die mit den russischen Aggressionen gegenüber der Ukraine in Verbindung gebracht werden, enthält.

Diese Listung hat zur Folge, dass Gelder oder Vermögenswerte, über die die gelisteten Personen in EU-Banken verfügen, „eingefroren“ werden und EU-Unternehmen keine Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen an gelistete Personen zur Verfügung stellen dürfen.

Um Umgehungsgeschäfte zu vermeiden, fallen auch indirekte Bereitstellungen unter das Verbot, wie zum Beispiel, wenn ein deutsches Unternehmen Waren an ein russisches Unternehmen liefert, das im Eigentum einer gelisteten Person steht oder von dieser kontrolliert wird.

Was ist trotz Russland-Sanktionen erlaubt?

Eine kurze, einheitliche und vor allem gut verständliche Aussage zu der verbleibenden Zulässigkeit von Handelstätigkeiten, die Russland (un)mittelbar betreffen, ist aufgrund des Umfangs und der Komplexität der Regelungen nicht möglich.

Unternehmen geraten dadurch in den Konflikt, die Sanktionen einerseits wahren zu wollen, andererseits sich aber auch in der Verpflichtung sehen, die – vielleicht lange vor dem Ukraine-Krieg – geschlossenen Verträge erfüllen zu müssen.

Tatsächlich hat der Gesetzgeber diesen Konflikt auch gesehen und für bestimmte Fälle Ausnahmen von den Verboten geschaffen. Es gibt hier gewisse Altvertragsregelungen zu den Russland-Sanktionen.

Allerdings gilt auch hier Vorsicht, denn wann eine solche Ausnahme besteht, ist nicht ohne weiteres erkennbar – oftmals haben Ermittlungsbehörden und Unternehmen hierzu andere Auffassungen.

Verstoß gegen Russlandsanktionen – Konsequenzen

Es ist nicht zu übersehen, dass der politisch erkennbare Wille, wirtschaftliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit Russland nahezu auszuschließen, nunmehr durch die Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden ergänzt wird.

Immer häufiger werden strafrechtliche Ermittlungsverfahren durch die Zollfahndung wegen vermuteten Verstößen gegen die Russland Sanktionen eingeleitet. Die Brisanz dieser Ermittlungsverfahren ist nicht zu unterschätzen.

So wurde zuletzt in einem Strafbefehlsverfahren wegen Verstoß gegen die Russlandsanktionen eine Einziehung von 1,3 Mio. Euro verhängt, die das Unternehmen an die Staatskasse zahlen musste.

Freiheitsstrafe bis 5 Jahre

Wird angenommen, dass der Beschuldigte wissentlich und willentlich gegen die Verbotsnorm verstoßen hat, stellt der Verstoß eine Straftat nach dem Außenwirtschaftsgesetz (AWG) dar, nämlich nach § 18 Abs. 1 AWG. Diese Tat wird mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 3 Monaten bis zu 5 Jahren pro Tat geahndet. So wurde beispielsweise wegen mehrerer Verstöße ein Unternehmer zu sieben Jahren Haft verurteilt.

Eine Geldstrafe ist ausdrücklich nicht vorgesehen.

Strafverfahren wegen Russland-Sanktionen

Eine Straftat nach dem Außenwirtschaftsgesetz wird mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 3 Monaten und bis zu 5 Jahren geahndet.

Zwar gibt der Gesetzgeber an, dass in Fällen besonders niedriger Freiheitsstrafen (bis zu 6 Monaten), die Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe umgewandelt wird (vgl. § 47 StGB) – die Mindestgeldstrafe würde damit aber auch 90 Tagessätze betragen, wonach man als „vorbestraft“ gilt und eine Eintragung in das Führungszeugnis erfolgt (§ 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG).

Fahrlässige Verstöße gegen die Russland-Sanktionen.

Selbst wenn man dem Beschuldigten nur einen fahrlässigen Verstoß vorwirft, stellt dieser Verstoß (nach § 19 AWG) eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 500.000 EUR geahndet werden kann.

Der Gesetzgeber hat jüngst die Strafen für Verstöße gegen verschärfte Russland-Sanktionen erweitert, indem er nun auch fahrlässige Verstöße mit Bußgeldern von bis zu einer halben Millionen Euro je Tat ahnden kann.

Bislang drohten nur bei vorsätzlichem Verhalten Strafen.

Diese Erweiterung erfolgte durch die Anpassung der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) und die Erweiterung von § 82 AWV, welches nun die neuen Sanktionen gegen Russland und Belarus aus EU-Verordnungen erfasst. Unternehmen sollten noch mehr Augenmerk auf interne Maßnahmen und Prozesse legen, um auch fahrlässige Verstöße zu vermeiden.

Folgen für Unternehmen

Schließlich ist unbedingt zu beachten, dass nicht nur gegen Privatpersonen ermittelt werden kann, sondern auch gegen das Unternehmen als solches.

Der Gesetzgeber stellt auch hier Bußgelder bis 10 Millionen EUR gegen die Unternehmen selbst, wie auch die Unternehmensinhaber und besondere Aufsichtspersonen in Aussicht.

Zudem können auch noch Gewinne abgeschöpft werden, sodass die Geldbußen effektiv noch höher ausfallen können.

Diese Bußgelder können anfallen, wenn in dem Unternehmen nicht im Rahmen der Zollcompliance hinreichende Strukturen geschaffen sind, die etwaige Sanktionsverstöße verhindern und es so in dem Unternehmen zu Sanktionsverstößen kam – auch wenn diese vielleicht auf einen einzigen Mitarbeiter zurückzuführen sind.

Diese Strukturen zu schaffen, aber auch zu dokumentieren ist daher von erheblicher Bedeutung. Auch diesbezüglich kann ein Anwalt Sie beraten.

Verlust von Zollbewilligungen und Reputationsverlust

Nicht unerwähnt bleiben sollten schließlich auch die möglichen Folgen, die neben einer Strafe auf einen Sanktionsverstoß folgen können. Die Strafverfolgungsbehörden und -gerichte sind gesetzlich verpflichtet, in bestimmten Fällen anderen Behörden von einem Urteil oder etwa einer Anklageschrift zu berichten.

Besondere Privilegien oder Genehmigungen können Ihnen dadurch entzogen werden.

Schließlich bringt ein Strafverfahren – sollte es zu einer Verhandlung kommen – auch immer Öffentlichkeit mit sich. Reputationsund Umsatzverluste werden so ein ernstzunehmendes Risiko.

Aufgrund der empfindlichen Folgen sollte daher jeder Fall unbedingt anwaltlich geprüft werden. Das Regelwerk ist unübersichtlich und von zahlreichen Ausnahmen- und Rückausnahmen durchzogen.  

Strafrechtliche Ermittlungen wegen Sanktionsverstoß – was tun?

Wenn die Behörde Sie oder Ihr Unternehmen wegen eines vermuteten Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsgesetz (in Verbindung mit den sog. Russland-Sanktionen -Verordnung (EU) Nr. 833/2014) kontaktiert, steht das in aller Regel im Zusammenhang mit der Einleitung eines Strafverfahren. In diesem Falle gelten Sie als Beschuldigter einer Straftat und – und das ist von elementarer Bedeutung – dadurch haben Sie das Recht, eine Aussage zur Sache zu verweigern.

Auch wenn als erster Instinkt vielleicht der Wunsch bestehen mag, „die Sache richtig zu stellen“, gilt der eindringliche Rat, jegliche Auskünfte ohne Rücksprache mit einem Anwalt zu unterlassen.

Trotz bester Absicht können so zuteilen vollendete Tatsachen geschaffen werden.

Leiten Sie am besten schnellstmöglich die Kontaktaufnahme der Behörde (z.B. ein Schreiben mit „Anhörungsbogen“ oder „Einleitungsmitteilung“ überschrieben) an Ihren Rechtsanwalt weiter. Dieser kann dann

  • den weiteren Kontakt mit der Behörde übernehmen,
  • Ihre Verteidigung bei der Behörde anzeigen und
  • Akteneinsicht beantragen.

Mit der Einsicht in die behördlichen Ermittlungsakten kann der Rechtsanwalt Sie dann bestmöglich zu dem weiteren Vorgehen beraten. Im besten Falle kann so die folgenlose Einstellung des Ermittlungsverfahrens erreicht werden.

Russland-Sanktionen: Risiko für Logistiker

Embargos beziehen sich auf bestimmte Güter und können für Speditions- und Logistikunternehmen hohe Risiken bergen.

Im Russlandgeschäft ist für Spediteure und Frachtführer besondere Vorsicht geboten. Im schnellen Wirtschaftsverkehr können sie sich meist nur auf die Informationen aus den Frachtbriefen und Angaben ihrer Geschäftspartner verlassen ohne deren Wahrheitsgehalt überprüfen zu können. Hier bietet schnell eine Möglichkeit den Verwendungszweck einer Ware, die Herkunft oder das Ziel eines Gutes zu verschleiern, um die Sanktionen zu umgehen. Beispielsweise könnten von den Personen auf den „schwarzen Listen“ Strohmänner eingesetzt werden.

Den ahnungslosen Speditionen drohen hierbei zumindest bußgeldrechtliche, wenn nicht gar strafrechtliche Ermittlungen. Durch Veranlassung oder tatsächliche Durchführung des Transports von Dual-Use-Gütern sind sie es nämlich, die die sanktionierte Handlung faktisch ausführen. Gleiches gilt bei mittelbaren Leistungen an gelistete Personen, auch wenn der Spediteur oder Frachtführer dies gar nicht erkennt. Denn auch durch Fahrlässigkeit beteiligen sich diese Unternehmen und ihre Mitarbeiter an den Umgehungen der europäischen Sanktionen.

Um diese Risiken zu minimieren, empfiehlt der Deutsche Speditions- und Logistikverband (DSLV) äußerste Vorsicht und eine bestimmte Vorgehensweise:

  • Die Exportvollmacht sollte um einen explizit auf das Russ­land­embargo be­zogenen Passus erweitert werden
  • Nullbescheid oder sonstige Anfrage beim BAFA starten.
  • Ein Nullbescheid ist eine offizielle und rechtsverbindliche Bestätigung des BAFA, dass die Ausfuhr der Waren nicht verboten und nicht genehmigungspflichtig ist. Der Antragsteller muss jedoch mit einer längeren Bearbeitungszeit rechnen, da das BAFA alle relevanten Vorschriften prüft.

Unerlaubte Ausfuhr durch den Spediteur

Es ist untersagt, die in diversen Anhängen der Sanktionsverordnungen gelisteten Güter oder Technologien, unabhängig davon ob sie aus der EU stammen oder nicht, direkt oder indirekt an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu transportieren oder auszuführen.

Diese weit gefasste und unklare Verbot bringt erhebliche Risiken für Speditions- und Logistikunternehmen mit sich, denn auch innerdeutsche oder innereuropäische Transporte können unter das Embargo fallen, wenn die gelisteten Waren zu einer Verwendung in Russland bestimmt sind.

  • Die Lieferung von Waren durch einen Frachtführer an einen russischen Empfänger gilt als unmittelbares Verbringen.
  • Die Organisation eines Transports durch einen Frachtführer an einen russischen Empfänger gilt als mindestens mittelbares Verbringen.
  • Es müssen nicht unbedingt Waren nach Russland transportiert werden, es genügt das „Verbringen“ zur Verwendung in Russland.
  • Innerdeutsche oder innereuropäische Transporte, beispielsweise zu einem Flughafen, können unter das Embargo fallen, wenn die gelisteten Waren zu einer Verwendung in Russland bestimmt sind.
  • Es besteht ein generelles Verbot für Güter, die aufgelistet sind, diese direkt oder indirekt an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland zu liefern oder zu transportieren.

Unerlaubte Einfuhr durch den Spediteur

Ebenso ist die Einfuhr durch den Spediteur in vielen Fällen verboten.

  • Es ist verboten, Güter mit Ursprung in Russland direkt oder indirekt in die EU einzuführen, wenn sie aus Russland exportiert wurden.
  • Es ist untersagt, Güter die sich in Russland befinden oder ihren Ursprung in Russland haben, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen.
  • Es ist verboten, Güter mit Ursprung in Russland oder die aus Russland exportiert wurden, direkt oder indirekt zu transportieren, wenn sie sich in Russland befinden oder ihren Ursprung in Russland haben.

Auswirkungen auf die Transportversicherung

Die EU-Sanktionen gelten unmittelbar und beeinflussen somit auch Versicherungsverträge, selbst wenn diese keine spezielle Sanktionsklausel enthalten.

Versicherungsverbote, die aufgrund von Sanktionen entstehen, betreffen nur bestimmte Teile des Risikos und führen nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Vertrags.

In der Transportversicherung sind Kriegsrisiken auf Schiffen oder Flugzeugen gedeckt, jedoch nicht auf Landtransporte.

Versicherer haben das Recht, den Vertrag mit einer Frist von 2 Tagen zu kündigen, um auf Änderungen der Lage reagieren zu können.

In bestimmten Gebieten wie der Ukraine und Teilen Russlands sind Kriegsrisiken aufgrund von Sonderkündigungen in der Regel nicht mehr versichert.

Ein Wiedereinschluss ist möglich, jedoch nur vor Transportbeginn und unter bestimmten Bedingungen.

Reine Verspätungsschäden aufgrund von Reiseverzögerungen aufgrund von Kriegslagen sind in der Transportversicherung jedoch nicht gedeckt.

Umgehung der Russlandsanktionen

Unternehmen und Wirtschaftsteilnehmer in der EU sind zudem vor den Risiken der Umgehung von Sanktionen gegen Russland und Belarus zu warnen.

Auch die Umgehung der Sanktionen ist strafbar und kann zu erheblichen Strafen führen. Es ist verboten, absichtlich oder wissentlich an Tätigkeiten teilzunehmen, die darauf abzielen, die Russland-Sanktionen zu umgehen.

Um dies zu vermeiden, sollten Compliance-Maßnahmen eingeleitet werden, um sicherzustellen, dass durch Geschäftsverhalten der Mitarbeiter die Sanktionen nicht umgangen werden.

Es sollte darauf acht gegeben werden, ob Waren über Drittländer umgeleitet wurden. Insbesondere Länder der Eurasischen Wirtschaftsunion spielen eine Rolle.

Dieser Artikel wurde am 21. Januar 2023 erstellt. Er wurde am 21. Februar 2024 aktualisiert. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

Ihr Ansprechpartner

  • Anton Schmoll

    Rechtsanwalt
    ABC-Str. 21
    20354 Hamburg
  • Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.