Was tun, wenn Zoll die Ware festhält?

  1. Nehmen Sie Kontakt zum Zoll und zur Marktüberwachungsbehörde auf und klären Sie, warum die Ware festgehalten wird.
  2. Überprüfen Sie, ob die Beanstandung der Marktüberwachung und des Zolls zu Recht erfolgt sind.
  3. Klären Sie, ob sich etwaige Mängel nachträglich noch heilen lassen.
  4. Stellen Sie sicher, dass Fristen der Marktüberwachung unbedingt eingehalten werden, damit die Ware nicht vernichtet wird. Die Fristen sind im Regelfall sehr kurz.
  5. Nehmen Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch, damit keine wertvolle Zeit verloren wird.

Wer Waren von außerhalb der europäischen Union importiert und verzollt, ist vielleicht schon einmal mit ihr in Konflikt geraten – die Marktüberwachung. Entsprechen Waren nicht den rechtlichen Anforderungen im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Produktsicherheit, so kann diese durch den Zoll festgehalten werden. Betroffene Unternehmen müssen meist schnell reagieren. Ein Anwalt, der sich mit der Marktüberwachung auskennt kann oft helfen.

Der Zoll gibt die Ware nicht frei und verweigert die Einfuhr

Beim Warenimport überprüft der Zoll teilweise, ob eine Sendung möglicherweise verdächtig ist, nicht alle relevanten Vorschriften einzuhalten, die im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Produktsicherheit erforderlich sind.

In diesen Fällen verweigert der Zoll die Abfertigung der Ware zum zollrechtlich freien Verkehr. Dann wird die Marktüberwachungsbehörde eingeschaltet, die darüber zu befinden hat, ob alle relevanten Vorschriften eingehalten worden sind.

Überprüft wird im Regelfall, ob eine Konformitätserklärung vorliegt und ob Kennzeichnungen, insbesondere das CE-Kennzeichen, richtig aufgebracht wurden.

Die Gründe, warum der Zoll die Einfuhr verweigert, sind vielfältig, wie z.B.

  • bei einer Einfuhr ohne CE-Kennzeichen,
  • bei fehlenden Konformitätserklärungen,
  • bei Verstößen gegen das Produktsicherheitsgesetz oder sonstigen Vorschriften zur Produktkennzeichnung,
  • bei Markenrechtsverstößen im Rahmen der Grenzbeschlagnahme,
  • bei nicht ordnungsgemäßer Kennzeichnung der Produkte

Es gibt eine Vielzahl von Vorschriften, für die ordnungsgemäße Kennzeichnung der importierten Produkte, besonders oft kontrolliert der Zoll die nachfolgenden Produkte, für die bestimmte Richtlinien und Vorschriften seitens der EU bestehen

  • Aufzüge
  • Bauprodukte
  • Druckbehälter
  • Druckgeräte
  • elektrische Betriebsmittel
  • Explosionsschutzprodukte
  • Funk- und Telekommunikationsgeräte
  • Gasverbrauchseinrichtungen
  • Haushaltskühlgeräte und Gefriergeräte
  • Maschinen
  • Messgeräte
  • Persönliche Schutzausrüstungen
  • pyrotechnische Gegenstände
  • Spielzeug
  • Sportboote und Wassermotorräder
  • Warmwasserheizkessel

Der Zoll kontrolliert grundsätzlich auch, wenn er den Verdacht hat, dass eine Markenrechtsverletzung vorliegt. Das Gesetz gibt dem Zollamt hier umfassende Befugnisse. Diese kommt besonders oft vor beim Import von

  • gefälschten Markensonnenbrillen
  • gefälschten Parfums
  • gefälschten Bekleidung

da bei diesen Produkten oft Plagiate in die EU eingeführt werden.

Was passiert nach einer Beschlagnahme durch den Zoll?

Was nach einer Beschlagnahme durch den Zoll passiert, hängt davon ab, warum der Zoll die Ware zurückhält. Wenn die Produktsicherheit gefährdet ist, weil das CE-Kennzeichen fehlt oder die Konformitätserklärung fehlt, dann wird die Marktüberwachungsbehörde eingeschaltet, die über weitere Schritte entscheidet.

Wenn es hingegen um Produktfälschungen geht, dann hat der Zoll vor der Beschlagnahme schon selbst geprüft, ob es sich bei den Waren um Fälschungen handelt und geschützte Marken durch die Einfuhr verletzt werden. Bei begründetem Verdacht wird der Zoll den Markeninhaber und Rechteinhaber informieren und oft erhält der Importeur seine Ware nicht und sodann eine Abmahnung durch den Markenrechtsinhaber.

Ware vom Zoll beschlagnahmt – welche Strafe droht?

Wenn die Ware vom Zoll beschlagnahmt wird, drohen unter anderem auch Strafen. Wenn die Produkte nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet wurden, geht die Angelegenheit meist glimpflich aus. Die größte „Strafe“ liegt dann allenfalls in einem finanziellen Schaden, weil die Waren wieder exportiert oder vernichtet werden müssen. Die Vernichtung ist dabei die letzte Maßnahme, wenn die fehlenden Kennzeichnungen nicht nachgeholt werden können.

Wenn es aber um den Vorwurf einer Markenfälschung durch den Zoll geht, dann drohen höhere Strafen nach der Beschlagnahme. Denn der Zoll wird den Markeninhaber über den Verstoß in Kenntnis setzen. Meist erfolgt die Einfuhr im sogenannten „geschäftlichen Verkehr“, weil die Ware verkauft werden sollte. Dann liegt eine Straftat vor, weil gegen das Markengesetz verstoßen wurde. Bei der gewerblichen oder geschäftlichen Einfuhr von Fälschungen drohen als Strafe bis zu 5 Jahren Gefängnis.

Schnelles Handeln ist nötig

Unternehmen sind häufig darauf angewiesen, die Ware sofort zu erlangen – beispielsweise deswegen, weil eigene Lieferverpflichtungen eingehalten werden müssen oder Standgelder für die Container anfallen.

Insofern muss schnell eine Lösung beim Zoll und bei der Marktüberwachung erreicht werden. Häufig ist anwaltliche Hilfe unumgänglich, da die Marktüberwachungsbehörden nur sehr eingeschränkt Argumenten zugänglich sind. Ein Rechtsanwalt kann bei der Marktüberwachungsbehörde und dem Zoll meist erreichen, dass der „worst case“ nicht eintritt. Manchmal kann es auch unumgänglich sein, eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen, um der Vernichtung der Waren zuvor zu kommen.

Unternehmen sollten in jedem Fall nicht tatenlos zusehen, da anderenfalls die Vernichtung der Ware drohen kann.

Sollten Sie Fragen rund um das  Thema Marktüberwachung und Zoll haben, so stehen wir gerne zu Ihrer Verfügung.

Dieser Artikel wurde am 21. August 2014 erstellt. Er wurde am 04. April 2020 aktualisiert. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

Ihr Ansprechpartner

  • Anton Schmoll

    Rechtsanwalt
    ABC-Str. 21
    20354 Hamburg
  • Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.