Ab dem 01. Dezember 2012 wird das gemeinsame Versandverfahren auch für Im- und Exporte mit der Türkei möglich sein. Damit treten in zollrechtlicher Hinsicht Vereinfachungen für alle diejenigen ein, die in Richtung Asien exportieren wollen. Wer als Wirtschaftsbeteiligter noch nicht im Zusammenhang mit dem Beitritt Kroatiens seine Bürgschaftsurkunde hat ändern lassen, sollte dieses spätestens nunmehr anstreben. Nur wenn diese auf die Türkei erweitert wurde, sind Transitverfahren im NCTS möglich.

Bei Zollanmeldungen ist ab dem 01.12.2012 im Feld „Zollrechtlicher Status“ sowohl bei Einfuhren als auch bei Ausfuhren der Wert „EU“ anzugeben.

Was ist das Gemeinsame Versandverfahren?

Bei dem Gemeinsamen Versandverfahren handelt es sich um ein zollrechtliches Versandverfahren, das dann zum Zuge kommt, wenn Ware zwischen den Mitgliedstaaten der EU und angrenzenden Ländern transportiert werden soll. Das Gemeinsame Versandverfahren galt bislang im Verhältnis der EU-Staaten zu den EFTA-Ländern (Island, Norwegen, Liechtenstein sowie Schweiz). Seit dem 01. Juli 2012 gilt es auch im Verhältnis zwischen der EU und Kroatien.

Anlehnung an das Gemeinschaftliche Versandverfahren

Das Gemeinsame Versandverfahren ist an das Gemeinschaftliche Versandverfahren (GVV) angelehnt. Das Gemeinschaftliche Versandverfahren betrifft lediglich den Warenverkehr innerhalb der Europäischen Union. Die Besonderheit des Gemeinschaftlichen Versandverfahrens liegt darin, dass die Ware vom Abgangs- bis zum Bestimmungsort durchgehend transportiert werden kann, ohne dass in den Transitstaaten eine zollrechtliche Behandlung notwendig wäre. Die Ware unterliegt daher auch während des gesamten Transports der zollamtlichen Überwachung.

Um das Risiko der Abgabenhinterziehung zu minimieren, ist die Bewilligung des Versandverfahrens grundsätzlich von einer Sicherheitsleistung abhängig. Diese kann geleistet werden durch

  • Barsicherheit,
  • Stellung eines Bürgen,
  • Sicherheitstitel in Höhe von 7.000 EUR

Teilweise sind nach der Durchführungsverordnung zum Zollkodex auch Vereinfachungen möglich, wie die Befreiung von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung oder die Stellung eines Gesamt- statt Einzelbürgen. Die Vereinfachungen richten sich nach den Artikeln 372 ff. der Zollkodex-DVO.

Dieser Artikel wurde am 12. November 2012 erstellt. Er wurde am 03. November 2021 aktualisiert. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

Ihr Ansprechpartner

  • Anton Schmoll

    Rechtsanwalt
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  • Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.