Was ist eine Verkehrshaftungsversicherung?

Eine Verkehrshaftungsversicherung deckt im Falle der Beschädigung, der Zerstörung, des Verlust oder der absprachewidrigen Verspätung von transportierten Gütern die Haftungsrisiken. Die Versicherung umfasst die gesetzliche und vertragliche Haftung aus Verkehrsverträgen des Versicherungsnehmers, wie Frachtverträgen, Speditionsverträgen sowie Lagerverträgen. Eine Verkehrshaftungsversicherung versichert jedoch nicht die Tätigkeit des Versicherungsnehmers. Grundsätzlich übernimmt der Versicherer die Kosten aus begründeten Schadensersatzansprüchen und wehrt unbegründete Ansprüche ab. Die Verkehrshaftungsversicherung ist eine Haftpflichtversicherung.

Für wen ist eine Verkehrshaftungsversicherung relevant?

In der Regel schließen Frachtführer, Spediteure oder Lagerhalter eine Verkehrshaftungsversicherung ab. Diese Haftungsversicherung des Spediteurs und die Frachtführerhaftpflichtversicherung sind oft sehr ratsam, um existentielle Risiken abzusichern. Teilweise ist der Abschluss einer solchen Versicherung auch verpflichtend.

Ist der Abschluss einer Verkehrshaftungsversicherung verpflichtend?

Für bestimmte Personenkreise ist die Verkehrshaftungsversicherung eine Pflichtversicherung. Folgende Verkehrsträger sind verpflichtet eine Verkehrshaftungsversicherung abzuschließen:

  • Frachtführer im Straßenverkehr (Frachtfahrzeug höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen) benötigen eine solche Frachtführerhaftpflichtversicherung,
  • Spediteure, die die Beförderung mit eigenen Fahrzeugen,
  • wer vertraglich dazu verpflichtet ist (z.B. aufgrund der ADSp)

Für folgende Verkehrsträger ist eine Verkehrshaftungsversicherung nicht verpflichtend, jedoch empfehlenswert:

  • Spediteure (Achtung: Ausnahme)
  • Frachtführer im Straßenverkehr (Frachtfahrzeug geringeres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen),
  • Frachtführer in Bezug auf den Werkverkehr,
  • Frachtführer, die freigestellten Inlandsverkehr betreiben

In welchen Fällen greift die Versicherung für Frachtführer?

Grundsätzlich richtet sich der Umfang der Verkehrshaftungsversicherung nach der Betriebsbeschreibung des Versicherungsnehmers. Die Verkehrshaftungsversicherung umfasst in der Regel folgende Fälle der Haftung:

  • Haftung aus Verkehrsverträgen (Frachtvertrag, Speditionsvertrag, Lagervertrag), wenn die entsprechenden Tätigkeiten in der Betriebsbeschreibung dokumentiert sind
  • Haftung nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Versicherungsnehmers (möglich)

Folgende Fälle sind von der Verkehrshaftungsversicherung in der Regel ausgeschlossen:

  • Beförderung als Verfrachter, Luftfrachtführer oder Eisenbahnfrachtführer,
  • Tätigkeiten, die über die primäre Vertragspflicht von Frachtführern, Spediteuren oder Lagerhaltern hinausgehen,
  • Beförderung und Lagerung von Umzugsgut, Schwergut, Großraumtransporte, Kran- oder Montagearbeiten, abzuschleppende oder zu bergende Gütern,
  • Beförderung und Lagerung von Gütern, die die Verkehrshaftungsversicherung gesondert ausschließt.

Haben Sie Fragen zu Ihrer Frachtführerversicherung oder allgemein der Haftung als Frachtführer? O&W Rechtsanwälte sind auf alle Fragen rund um das Versicherungsrecht von Transportunternehmen und die daraus resultierenden versicherungsrechtlichen Aspekte spezialisiert.

Dieser Artikel wurde am 13. Februar 2013 erstellt. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

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  • Dr. Tristan Wegner ist seit 2013 als Rechtsanwalt im internationalen Handels- und Transportrecht tätig und hat über 10 Jahre Erfahrung. Er ist Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht. Er ist geschäftsführender Partner der Kanzlei. Herr Dr. Wegner war für eine international führende Kanzlei im Zoll– und Außenwirtschaftsrecht sowie für die Zollfahndung tätig und hat zum internationalen Handel promoviert. Rechtsanwalt Dr. Wegner ist regelmäßig in der Fachpresse und veröffentlicht Aufsätze. Er ist Mitglied im Versicherungswissenschaftlichen Verein Hamburg, der Deutschen Initiative junger Schiedsrechtler (DIS40) sowie dem Europäischen Forum für Außenwirtschaft, Verbrauchsteuern und Zoll, dem Verein für Seerecht und der GMAA. Er ist zudem Dozent und Lehrbeauftragter an der Universität Hamburg.